Allgemeine Geschäftsbedingungen
Regulierung der rechtlichen Beziehung zwischen WE-Inflate in Enschede und seinen Kunden, etc.
Artikel 1: Anwendbarkeit dieser Bedingungen
Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot und jede Vereinbarung zwischen WE-inflate in Enschede und nachfolgend WE-inflate Enschede genannt, und einem Kunden Folgenden auch "Käufer" genannt, wenn WE-Enschede diese Bedingungen auflöst gilt, sofern diese Bedingungen nicht ausdrücklich von den Parteien abgelehnt wurden.
Artikel 2: Angebote und Vereinbarungen
1. Alle Angebote von WE-inflate Enschede sind unverbindlich, es sei denn, sie enthalten eine Annahmefrist.
2. Eine Vereinbarung mit WE-inflate Enschede wird nur realisiert, wenn WE-inflate Enschede eine Bestellung schriftlich angenommen oder bestätigt hat. Die Auftragsbestätigung gilt als genau und vollständig die Vereinbarung widerspiegeln.
3. Für Tätigkeiten, für die aufgrund ihrer Art und ihres Umfanges kein Angebot oder eine Auftragsbestätigung versandt wird, gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn WE-inflate Enschede mit der tatsächlichen Ausführung beginnt. Die Rechnung gilt als korrekt und vollständig.
4. WE-Inflate Enschede ist berechtigt, wenn es dies für notwendig oder wünschenswert hält, andere zur korrekten Ausführung des Vertrages zu verpflichten, deren Kosten dem Käufer nach den angebotenen Angeboten, wenn möglich und / oder, in Rechnung gestellt werden Falls erforderlich, werden WE-inflate Informationen mit dem Käufer besprochen.
5. WE-inflate Enschede ist bei Vertragsabschluss berechtigt, vor (weiteren) Leistungen vom Käufer eine Anzahlung zu verlangen. Die Höhe der Anzahlung wird in Absprache zwischen den Parteien festgelegt.
Artikel 3: Preise
1. Sofern nicht anders angegeben, unterliegen alle Angebote Preisänderungen.
2. Wenn nicht anders angegeben, sind unsere Preise:
- basierend auf der Höhe der Einkaufspreise, Löhne, Lohnkosten, Sozial- und Staatskosten, Fracht, Versicherungsprämien und anderer Kosten, die während des Angebots oder des Bestelldatums gelten;
- basierend auf der Lieferung von unserer Firma, Lager oder anderem Lager;
- ohne Mehrwertsteuer, Einfuhrabgaben, sonstige Steuern, Abgaben und Gebühren;
- ohne die Kosten für Verpackung, Be- und Entladen, Transport und Versicherung;
- In der niederländischen Währung angegeben, werden Wechselkursänderungen berechnet.
3. Im Falle einer Erhöhung eines oder mehrerer Kostenfaktoren ist WE-inflate Enschede berechtigt, den Vertragspreis entsprechend zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung etwaiger bestehender gesetzlicher Regelungen, unter der Voraussetzung, dass etwaige zukünftige Preiserhöhungen bereits bekannt sind Auftragsbestätigung muss angegeben werden. Tritt eine solche Erhöhung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss ein, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag innerhalb angemessener Frist gegen Zahlung einer angemessenen Erstattung der uns im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden unmittelbaren Kosten aufzulösen.
Artikel 4: Lieferung und Lieferzeit
1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk. Der Zeitpunkt der Lieferung ist der Zeitpunkt, zu dem die Ware dem Käufer für den Transport zum oder zugunsten des Käufers auf dem Gelände von WE-inflate Enschede zur Verfügung gestellt wird.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware und die Verpackung unverzüglich nach Lieferung auf mögliche Mängel oder Beschädigungen zu überprüfen oder diese nach unserer Mitteilung, dass die Ware dem Käufer zur Verfügung steht, durchzuführen.
3. WE-inflate Enschede behält sich das Recht vor, in Teilen zu liefern. In diesem Fall wird jede Episode als separate Transaktion betrachtet. Teillieferungen können separat in Rechnung gestellt werden. Der Käufer ist verpflichtet, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 6 dieser Bedingungen zu zahlen.
4. Die Angabe der Lieferzeit ist stets annähernd, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Abschlusses des Vertrages. Siehe die Bestimmungen in Artikel 2 dieser Bedingungen. Die Überschreitung der Lieferzeit verpflichtet WE-inflate Enschede nicht zur Zahlung einer Entschädigung. Der Käufer hat keinen Anspruch auf zusätzliche oder Ersatzleistung. In diesem Fall ist der Käufer auch nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder aufzulösen. Im Falle der Überschreitung der Lieferzeit durch WE-Inflate Enschede aus anderen als den in Absatz 5 genannten Gründen, hat der Käufer das Recht, uns eine neue Lieferfrist schriftlich zu geben, bei deren Nichteinhaltung der Käufer auf den Vertrag Anspruch hat durchgeführt durch Auflösung einer schriftlichen Erklärung. In diesem Fall hat der Käufer auch keinen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
5. Die Lieferfrist verlängert sich in jedem Fall um die Dauer der Lieferfrist, die auf höhere Gewalt oder auf Verschulden des Käufers zurückzuführen ist, unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht. Falls die Verzögerung der Lieferzeit vom Käufer verursacht wird, hat WE-inflate Enschede das Recht, den Vertrag aufzulösen.
6. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zu übernehmen, sobald sie von WE-inflate Enschede angeboten wird. Alle Kosten und Schäden, die WE-influx Enschede dadurch entstehen, dass der Käufer die von ihm bestellten Waren nicht (teilweise) angenommen hat, gehen auf Rechnung und Gefahr des Käufers, einschließlich der Lagerkosten.
Artikel 5: Transport / Risiko
1. Die Transportart, sofern und soweit von WE-inflate Enschede, Versand, Verpackung etc., sofern WE-inflate Enschede keine weiteren Angaben seitens des Käufers gemacht hat, WE-inflate Enschede bestimmt dies als guten Familienmann / Kaufmann, ohne jegliche Haftung dafür. Besondere Wünsche des Käufers hinsichtlich des Transportes / Versandes werden nur erfüllt, wenn der Käufer die Mehrkosten erklärt hat.
2. Der Versand von Waren erfolgt stets, auch wenn die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Käufers vereinbart wurde, auch wenn der Frachtführer auf Frachtbriefen, Transportadressen und dergleichen vorschreibt, dass alle Transportschäden auf Rechnung und Gefahr des Absenders erfolgen.
Artikel 6: Die Zahlung
1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder Ausgleich auf einem der Bank- / Girokonten von WE-inflate Enschede zu erfolgen.
2. Jede Zahlung des Käufers dient in erster Linie der Begleichung der von ihm geschuldeten Zinsen sowie der uns entstandenen Inkassokosten und / oder Verwaltungskosten und wird in der Folge von der ältesten noch offenen Forderung abgezogen.
3. Wenn eine vereinbarte Zahlungsfrist oder die allgemeine Zahlungsfrist vom Käufer überschritten wurde, ist er rechtlich in Verzug, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer in Verzug ist, sind alle anderen Forderungen von WE-inflate Enschede an den Käufer fällig und zahlbar, und der Verzug ohne Inverzugsetzung gilt auch für diese Forderungen.
4. Für den Fall, dass der Käufer:
a) Insolvenz wird, wird ein Antrag auf Aussetzung der Zahlung erklärt, oder die Pfändung des gesamten oder eines Teils seines Eigentums erfolgt;
b. Kommt zu Tode oder wird unter Vormundschaft gestellt;
c. Nichteinhaltung einer Verpflichtung nach dem Gesetz oder diesen Bedingungen;
d. Nichtbezahlung eines Rechnungsbetrages oder eines Teils davon innerhalb der vereinbarten Frist;
e. Der Streik oder die Übertragung seines Geschäfts oder eines wichtigen Teils davon, ohne die Einbringung seiner Firma in ein bestehendes oder bestehendes Unternehmen, oder Änderungen am Ziel seiner Firma, WE-Inflate nur durch stattfinden eines der aufgeführten Umstände das Recht, die Vereinbarung als beendet zu betrachten, ohne dass ein Rechtsbeistand erforderlich ist, oder ein Betrag, den der Käufer aufgrund der von WE-inflate Enschede durchgeführten Arbeiten und / oder Lieferungen unverzüglich und ohne jeglichen geschuldeten Betrag schuldet eine Verwarnung oder eine Inverzugsetzung ist in vollem Umfang erforderlich, unbeschadet unseres Rechts auf Schadenersatz, Schadenersatz und Zinsen. WE-inflate Enschede ist jederzeit berechtigt, ihre Forderung gegen den Käufer mit dem zurückzuzahlen, was sie der anderen Partei schuldet. Streitigkeiten jeglicher Art berechtigen den Käufer nicht, die Zahlung zu verschieben.
5. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt eine Vereinbarung über die Anerkennung der Arbeit als Zahlungsbedingung
- 30% der vereinbarten Summe bei Auftragserteilung;
- 30% nach der Lieferung der Materialien;
- 30% unmittelbar nach Fertigstellung;
- die restlichen 10% einen Monat nach Fertigstellung.
Der Käufer erhält dafür immer eine Teilrechnung. Bei Zahlungsverzug gelten die Bestimmungen der Absätze 8 und 9 entsprechend.
6. Bei Beanstandungen ist der Käufer nur berechtigt, den Teil der Rechnung zurückzuhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu Inhalt und Schwere der Beanstandung steht. Dies entbindet den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, den restlichen Teil der Rechnung innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen.
7. Ab dem Tag, an dem der Käufer WE-inflate Enschede nicht zahlt, schuldet er WE-inflate Enschede einen Verzugszins von 1% pro Monat oder Teil des Monats, für den sein Zahlungsverzug auf alle fälligen Beträge fortfährt.
8. Alle anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt der Käufer. Die außergerichtlichen Kosten betragen 15% des vom Käufer geschuldeten Betrages einschließlich der vorgenannten Zinsen.
Artikel 7: Garantie
1. WE-inflate Enschede garantiert, dass der gelieferte Artikel ein Jahr ab Lieferdatum frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist.
2. WE-inflate Die Garantie von Enschede in diesem Bereich umfasst die Reparatur von Material- und Verarbeitungsfehlern innerhalb der Garantiezeit, durch Reparatur oder Austausch von Teilen, im Ermessen von WE-inflate Enschede.
Die Garantie beinhaltet nicht:
- die Kosten für diagnostische Zeit und Diagnoseinstrumente;
- Kosten aufgrund normalen Verschleißes;
- der Ersatz von Verbrauchsmaterialien;
- Anrufgebühren und anwendbare Tarife, wenn der Garantieservice vor Ort erbracht wird.
3. Um WE-inflate die Möglichkeit zu geben, ihre Verpflichtung gemäß Artikel 7, Absatz 2 zu erfüllen, hat der Käufer WE-inflate Enschede unverzüglich eine genaue schriftliche Erklärung über die Art des angeblichen Mangels zu erteilen und alle anderen angeforderten Informationen aufzublasen. zur Verfügung stellen.
4. Die Kosten für die Reparatur des Falles:
- verursacht durch Diebstahl von Teilen, Versetzungen, Wasserschäden, Blitze, Belästigung und Vandalismus, große elektrische Netzspannung, Schwankungen, übermäßige Erwärmung, Brand- und Rauchschäden oder abweichende Umgebungsbedingungen;
- wegen fahrlässiger oder inkompetenter Verwendung des Falles und Fahrlässigkeit bei der Befolgung der Anweisungen;
sind ausschließlich für Rechnung des Käufers und sind nicht von der oben beschriebenen Garantie abgedeckt.
5. Abgesehen von der in Artikel 7 beschriebenen Garantie hat WE-inflate Enschede keine weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungsverpflichtungen. Die Garantie gilt nur für einen neu gelieferten Artikel, zerlegte Teile sind nicht für die Garantie geeignet.
Die Garantie erlischt, wenn:
- Die Wiederherstellung eines Mangels erfolgt durch nicht WE-inflate Enschede-Personal oder durch Dritte, die nicht von WE-inflate Enschede autorisiert sind.
Artikel 8. Beschwerden
1. Unter Beanstandung sind alle Beanstandungen des Käufers hinsichtlich der Tauglichkeit der Lieferungen zu verstehen.
2. Beanstandungen hinsichtlich äußerlich erkennbarer Mängel (Mangel oder Beschädigung) der gelieferten und / oder der Verpackung müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach der in Artikel 4 genannten Lieferung der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Beschwerden über Mängel, die nicht äußerlich beobachtet werden können, müssen schriftlich und so bald wie möglich nach der Entdeckung, in jedem Fall aber innerhalb von 3 Monaten nach der Lieferung gemäß Artikel 4, der Waren bei WE-inflate, mit genauen Informationen über die Art und Grundlage der Beschwerden. Reklamationen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich eingereicht werden. Bei Überschreitung der vorgenannten Bedingungen erlischt jeglicher Anspruch gegen WE-inflate Enschede wegen der Mängel.
3. Wird die Werbung von WE-inflate Enschede für begründet befunden, ist WE-inflate Enschede nur verpflichtet, die mangelhafte Ware nach ihrer Wahl zu ersetzen oder zu reparieren, ohne dass der Käufer hieraus einen Anspruch auf Entschädigung herleiten kann.
4. Die Abgabe einer Anzeige entbindet den Käufer nie von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber WE-inflate Enschede und berechtigt den Käufer nicht zur Zahlung.
5. Geringfügige Abweichungen in Qualität, Farbe, Länge und Dicke, die technisch unvermeidbar oder im Rahmen von Handelssanktionen generell zulässig sind, können keine Werbung begründen. Bei Vorlage oder Lieferung nach Muster gilt das Muster nur für die Bestimmung der Querschnittskraft. Daten und Bilder aus Preislisten, Prospekten u.ä. berechtigen nicht zur Lieferung entsprechend dieser Angaben, noch kann insoweit eine Entschädigung verlangt werden.
Artikel 9. Die Stornierung
- Im Falle der Aufhebung der Vereinbarung durch den Käufer, wird es eine Entschädigung von 30% von dem, was der Käufer in der Ausführung des Vertrages bezahlt haben sollte, schulden, es sei denn WE-inflate Enschede kann beweisen, dass sein Schaden größer ist und ob der Käufer es plausibel machen kann Der Schaden ist kleiner.
Artikel 10. Haftung
1. WE-inflate Enschede ist niemals verpflichtet, Schäden, gleich welcher Art, direkt oder indirekt, einschließlich Handelsschäden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, oder an Personen, sowohl mit dem Käufer als auch mit Dritten, zu ersetzen. Dies alles außer für Beweise, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens WE-inflate Enschede oder derjenigen, für die WE-inflate Enschede haftet. In jedem Fall haftet WE-inflate Enschede nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung der vom Käufer, Dritten oder Dritten gelieferten Waren verursacht wurden.
2. WE-inflate Enschede haftet nicht für Schäden, die an Waren, die WE-inflationated Enschede ausgeführt hat, ausführt oder ausführen wird, sowie für das, was Teil dieser Ware ist oder ist, ungeachtet dessen, ob dieser Schaden verursacht wurde, auftreten können von Personen, die von WE-inflate Enschede beschäftigt sind oder von Personen, von denen WE-inflate Enschede anders arbeitet. Insofern ist es gleichgültig, ob sich die Waren unter WE-inflate Enschede oder anderswo befinden.
3. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn und soweit die Haftpflichtversicherer von WE-inflate Enschede keine Deckung für Schäden leisten, die dem Käufer und / oder Dritten entstehen.
4. Wenn WE-inflate Enschede, aus welchen Gründen auch immer, verpflichtet ist, einen Schaden zu ersetzen, dann wird diese Entschädigung nie einen Betrag übersteigen, der dem Rechnungswert in Bezug auf die fehlerhafte Ware entspricht, die den Schaden verursacht hat. Bei Teillieferungen sind wir verpflichtet, bis zur Höhe des jeweiligen Teils des Rechnungsbetrages Ersatz zu leisten.
5. Im Übrigen verjähren alle Ansprüche gegen WE-inflate mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Eintritts einer Forderung, es sei denn, es wurde bereits ein Rechtsanspruch gegen WE-inflate Enschede geltend gemacht.
6. Der Käufer entschädigt WE-inflate Enschede, sein Personal oder die von ihm oder in seinem Auftrag beschäftigten Personen für alle Ansprüche Dritter oder für den Ersatz von Schäden, die von diesen Dritten verursacht werden und durch WE-inflate Enschede verursacht werden Geschäft.
Artikel 11: Höhere Gewalt
1. Wenn während der Ausführung der beauftragten Arbeiten die vollständige und korrekte Ausführung der Vereinbarung aufgrund von Umständen, die WE-inflate Enschede zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht bekannt waren, nicht bekannt sein sollte, ist es nicht möglich, haben die Parteien das Recht, einander vorzuschlagen, das Abkommen in eine Vereinbarung zu ändern, die ordnungsgemäß und vollständig erfüllt werden kann.
2. Wenn die Vereinbarung nicht wie im vorherigen Absatz beschrieben geändert wird, haben die Parteien - außer im Falle höherer Gewalt - das Recht, die Vereinbarung aufzulösen. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, WE-inflate Enschede für die Kosten, die bereits im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeit entstanden sind, zu entschädigen.
3. Wenn aus den im ersten Absatz dieses Artikels genannten Gründen nur ein bestimmter Teil der Vereinbarung nicht erfüllt werden kann, erfolgt die Auflösung nur für den nicht ausführbaren Teil der Vereinbarung, es sei denn, dies kann nicht vernünftigerweise verlangt werden.
4. Wenn die höhere Gewalt länger als 30 Tage dauert, haben beide Parteien das Recht, die Erfüllung der Vereinbarung für den Teil, auf den sich die höhere Gewalt bezieht, ganz oder teilweise durch eine schriftliche Erklärung ganz oder teilweise auszusetzen oder zu kündigen Entschädigung.
Artikel 12: Geistiges Eigentum
1. In Bezug auf Kataloge und / oder Zeichnungen usw., die von WE-inflate Enschede zur Verfügung gestellt werden, sowie in Bezug auf Anlagen, die möglicherweise einem geistigen und / oder gewerblichen Eigentumsrecht oder einem gleichwertigen Recht unterliegen, gilt, dass diese im Eigentum von WE-inflate Enschede bleiben.
2. Im Falle der Herstellung von Waren auf Zeichnungen, Modelle, Muster oder andere Anweisungen im weitesten Sinne des Wortes, die vom Käufer erhalten, übernimmt der Käufer die volle Garantie, dass aufgrund der Herstellung und / oder Lieferung dieser Artikel nicht Marken-, Patent-, Nutzungs- oder Handelsmodell, oder jedes andere Recht von Dritten ist betroffen und schützt WE-inflate Enschede in Bezug auf alle Ansprüche Dritter.
Artikel 13: Eigentumsvorbehalt
- Solange der Käufer die Zahlung nicht vollständig geleistet hat, bleibt die Ware Eigentum von WE-inflate Enschede. Der Käufer ist verpflichtet, für eine sorgfältige Behandlung zu sorgen und hat das Recht, diese Waren Dritten zu überlassen oder sie als Sicherheit zu überlassen, auszuleihen oder aus den Räumen, in denen sie geliefert werden, zu entfernen, bis der gesamte Kaufpreis und möglicherweise wurden die Kosten vollständig bezahlt. WE-inflate Enschede ist berechtigt, die Ware abzuholen, wenn der Käufer nicht zahlen kann. Kosten der Nutzung sowie Transport gehen in diesem Fall zu Lasten des säumigen Käufers.
Artikel 14: Mehrarbeit und / oder weniger Arbeit
- Mehrarbeit und / oder weniger Arbeit werden fair geklärt. Zusätzliche Arbeiten umfassen im Allgemeinen alle Arbeiten und Lieferungen, die nicht im Vertrag enthalten sind und die vom Käufer benötigt werden.
Artikel 15: Streitbeilegung
- Das Gericht in Almelo (Holland) ist ausschließlich für Streitigkeiten zuständig, es sei denn, das Amtsgericht ist zuständig. Trotzdem bleibt WE-inflate Enschede berechtigt, den Käufer vor das nach dem Gesetz oder Vertrag zuständige Gericht zu laden.
Artikel 16: Anwendbares Recht
- Das niederländische Recht gilt für jede Vereinbarung zwischen WE-Inflate Enschede und dem Käufer.